Die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften gilt als selbstverständlich.
Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000.
Im Zweifelsfall wird der Patient aufgefordert persönlich vorstellig zu werden, einen Arzt seines Vertrauens aufzusuchen oder sich an einen (anderen) Spezialisten bzw. krankenanstaltliche Behandlung zu wenden.
Im Streitfall wird das österreichische Recht vor dem Gericht am Wohnsitz des Arztes zur Anwendung gezogen.
Ausserdem:
Ist es dem Arzt freigestellt ist, zu entscheiden, ob er die Anfrage beantwortet;
Ist es dem Arzt insbesondere freigestellt, Anfragen aus dem Ausland nicht zu beantworten;
Ein Vertrag erst mit ausdrücklicher Annahme (Rückmeldung, Antwort) in Kraft tritt;
Anfragen in der Regel unverzüglich beantwortet werden, dafür jedoch keine Gewähr abgegeben werden kann.